Rechtstracker.at

Art. 1 § 12 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1226.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 12, Fabrikschild

  1. Absatz eins,An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung in Bar, der Name des Erzeugers, der Erzeugungsort, die laufende Erzeugungsnummer und das Jahr der Anfertigung des Dampfkessels auf leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein.
  2. Absatz 2,Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) anzubringen, das mit versenkt vernieteten kupfernen Stiftschrauben unmittelbar derart am Kessel zu befestigen ist, daß es auch nach der Ummantelung oder Einmauerung des Kessels sichtbar bleibt.
  3. Absatz 3,Bei Dampfkesseln von Lokomotiven ist auf dem Fabrikschild auch die höchste Kante der Feuerbüchse durch einen waagrechten Strich mit der Bezeichnung „Feuerbüchsdecke'' zu kennzeichnen. Bei Schiffskesseln ist der Abstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der Feuerzüge in Millimetern anzugeben.

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150458

Alte Dokumentnummer

N9198611599Q